Finanzielle Grundsicherung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen, die erwerbsfähig sind. Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Die finanzielle Grundsicherung sichert Ihren notwendigen Lebensunterhalt ab. Sie erhalten die finanzielle Grundsicherung, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft, z.B. aus einem Arbeitseinkommen oder aus Ihrem Vermögen, sicherstellen können.
Wenn Sie mit einem Partner oder einer Partnerin, und mit unverheirateten Kindern bis 25 Jahren in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Sie und Ihre „Bedarfsgemeinschaft“ unter den oben genannten Voraussetzungen finanzielle Grundsicherung. Die finanzielle Grundsicherung wird für jeden Antragstellenden unter Berücksichtigung seiner Bedarfsgemeinschaft individuell berechnet.
Gleichzeitig wird von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen einbringt, um den Gesamtbedarf aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Wenn Sie ein Einkommen oder Vermögen haben, gelten Freibeträge. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.
Ansprechpartner
Die finanzielle Grundsicherung wird in der Leistungssachbearbeitung errechnet und gewährt. Für alle Fragen rund um Ihre finanzielle Grundsicherung steht Ihnen eine Leistungssachbearbeiterin / ein Leistungssachbearbeiter zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit unserem ServiceCenter einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden.